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ZurückSo wie auch in anderen Dokumenten der Europäischen Kommission und insbesondere der Mitteilung vom April 2006 zur Entsendung von Arbeitnehmern wird eine einseitige Betrachtungsweise vorgenommen. Es geht vorrangig um die Beseitigung von ver-meintlichen Beschränkungen oder Behinderungen für Unternehmen, die Arbeit-nehmerInnen grenzüberschreitend entsenden. Die Durchsetzungsmöglichkeit der durch die Entsenderrichtlinie geschützten Arbeitnehmeransprüche spielt hingegen eine untergeordnete Rolle, obwohl der Kommission seit Jahren bekannt ist, dass bei der Überwachung der Arbeitsbedingungen, bei der grenzüberschreitenden Verwaltungs-zusammenarbeit und bei der Vollstreckung von Bußgeldern große Mängel bestehen. Insbesondere sind die in diesem Zusammenhang geplanten Maßnahmen nur bedingt geeignet, die tatsächlichen Probleme zu lösen.