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Am 20.02.2018 fand im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss eine öffentliche Anhörung zum umstrittenen Multilateralen Investitionsgerichtshof statt. Mit ihm soll ein einheitliches Investor-Staat-Streitbeilegungsverfahren für die weltweit über 3.000 bilateralen Investitions-schutzverträge geschaffen werden. Gemeinsam mit der internationalen Staatengemeinschaft finden dazu derzeit in Wien und New York die Verhandlungen unter der Schirmherrschaft der UN statt.

 

Nachdem die Europäische Kommission nach den Schwierigkeiten bei der Implementierung von CETA durch die nationalen Parlamente nach besser akzeptierten Lösungen für weiterhin geplante Investor-Staat-Streitbeilegungsverfahren (bisher: ISDS) suchte, um zukünftige Auseinandersetzungen zu verhindern, ging sie international in die Offensive. Der vorgeschlagene Multilaterale Investitionsgerichtshof (MIC), der nach dem Modell des CETA-Gerichtshofs ICS konstruiert werden soll, soll mehr Legitimität als die üblichen privaten Investitionsschiedsgerichtshöfe bieten. Im Unterschied zu Letzteren soll der MIC ein ständiger Gerichtshof sein und neben unabhängigen, von den Teilnehmerstaaten vorgeschlagenen RichterInnen auch über ein Berufungsverfahren verfügen. Auch Transparenz und finanzielle Unabhängigkeit sollten gesichert werden. Trotzdem: Allgemeingültigen Menschen-, Umwelt- und Sozialrechten wird weiterhin kein Vorrang, ja nicht einmal Gleichwertigkeit, gegenüber den InvestorInnenrechten eingeräumt.

 

Rechtlich ein doppelter Boden?

Caroline Nicolas, die Leiterin der UN-Kommission für internationales Handelsrecht in Wien (UNCITRAL), die am 20.02.2018 im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) ihren Standpunkt präsentierte, hat die Aufgabe übernommen, den MIC zu entwerfen. Dabei konzentriert sich UNCITRAL ausschließlich auf die Verfahrensregeln, da ohne einhelliges Mandat der Teilnehmerstaaten nichts reguliert werden darf, was in nationale Zuständigkeit fiele.

 

Peter Schneiderhan, der Vertreter des Deutschen Richterbunds, sah diesen Punkt aber als rechtlich äußerst problematisch an. Denn spätestens, wenn nach langjähriger und mehrfacher Anwendung des Beschwerdeverfahrens Gewohnheitsrecht aus den Rechtsentscheiden des MIC entstanden ist, würde das de facto über das Mandat der verfahrensrechtlichen Regeln hinausgehen. Das somit entstandene „materielle Recht“ könnte auch nicht durch den Europäischen Gerichtshofn (EuGH) oder nationale Verfassungsgerichte ausgelegt oder abgeändert werden. Laut Peter Schneiderhan würde der MIC so ein von der nationalen Rechtsprechung abgekoppeltes Eigenleben entwickeln.

 

Der rechtliche Schutz des Investitionsregimes geht weit über das national übliche Eigentumsrecht hinaus. Belgien hat daher schon im September 2017 um die Rechtsmeinung des EuGH angesucht. Der Deutsche Richterbund, der Europäische Verbraucherverband BEUC, der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB), sowie die UN-Kommission für Entwicklung und Handel (UNCTAD) forderten im EWSA deshalb einen Stopp der Verhandlungen, der zumindest bis zum Eintreffen der EuGH-Meinung anhalten muss.

 

Politische Machbarkeit und globale Situation

Auch die politische Machbarkeit scheint fraglich. Ähnliche Initiativen von WTO und Weltbank sind im Sand verlaufen. Wirtschaftlich bedeutende Staaten wie Japan, Brasilien, Indien und Argentinien sprachen sich bereits explizit gegen den MIC aus. Gut ein Dutzend anderer Staaten äußerte sich zumindest skeptisch. Die USA unter Trump haben sich bisher noch nicht positioniert.

 

Der UNCTAD-Vertreter, der die MIC-Initiative zwar allgemein begrüßte, kritisierte diese vor dem Hintergrund der fragilen Situation bei Investor-Staat-Streitbeilegungsverfahren. Er fasst die charakteristischen Schwächen bisheriger bilateraler Investitionsabkommen (BITs) in den „4 Fs prägnant zusammen: Fragmentierte Zuständigkeiten, Fragiles Rechtsumfeld, Fluides Rechtsverständnis, und Fehlende Nachhaltigkeitsaspekte. Seine Bedenken: der MIC würde Probleme des veralteten Regimes in gegenwärtiger Form wiederholen.

 

Sonderrechte ohne Pflichten gegenüber ArbeitnehmerInnen und Umwelt

Besonders frappant am gegenwärtigen Vorschlag von Kommission und UNCITRAL ist, dass nationalen und sogar völkerrechtlich bindenden Abkommen wie der Menschenrechtskonvention keine Gleichwertigkeit, geschweige denn Vorrang gegenüber InvestorInnenrechten eingeräumt wird. Eine Möglichkeit zur Abwendung dieser Kompetenz des MIC im öffentlichen Interesse ist nicht geplant. Zwar gibt es bisher ca. 3.000 internationale Investitionsschutzabkommen, umgekehrt existiert jedoch kein vergleichbarer internationaler Mechanismus, um ArbeitnehmerInnen- oder KonsumentInnenrechten einzuklagen. Inländische InvestorInnen können den MIC außerdem selbst nicht nutzen, weil sie an den nationalen Instanzenzug gebunden sind. Für ausländische InvestorInnen ist der nationale Instanzenzug nur dann vorgesehen, wenn sie diesen freiwillig in Anspruch nehmen wollen.

 

Ohne eine Sperrklausel im öffentlichen Interesse könnte es daher weiterhin zu Fällen wie der privaten Schiedsgerichtsklage des schwedischen Energiekonzerns Vattenfall kommen. Dieser klagte Deutschland wegen des Atomausstiegs nach der Fukushimakatastrophe auf Schadenersatz – in Höhe von horrenden 4,4 Mrd Euro, und könnte dafür auch Recht bekommen. Die Vertreterin des Europäischen Dachverbands der KonsumentenschützerInnen (BEUC) befürchtet deshalb völlig zu Recht, dass Staaten schon alleine wegen Klagsandrohungen ausländischer InvestorInnen vor umfassenden Umwelt- und Sozialreformen zurückschrecken könnten. Besonders hart träfe das die am wenigsten entwickelten Länder, in denen es per se nur einen sehr schwachen Rechtsschutz im öffentlichen Interesse gibt.

 

Nachhaltigkeit stand bei bilateralen Investitionsschutzabkommen (BITs) bislang noch nicht hoch im Kurs. Der UNCTAD-Vertreter merkte an, dass in kaum einem der ca. 2.900 BITs vor 2012 das Wort „Nachhaltigkeit“ vorgekommen ist. Aber das soll sich ändern: Tanja Buzek, Schattenberichterstatterin und ArbeitnehmerInnenvertreterin im EWSA, forderte einen „ganzheitlichen Zugang“ zum MIC. Die substantiellen Rechte des öffentlichen Interesses müssen daher gegenüber den InvestorInnenrechten ausgewogen und vor allem einklagbar werden.

 

AK-Position

Die Bundesarbeitskammer beteiligte sich im Verlauf des letzten Jahres an der öffentlichen Konsultation der Kommission und hat eine grundsätzliche Bewertung des Vorschlags vorgenommen. Einerseits leistet der MIC keinen Beitrag zur Beseitigung der Mängel bestehender Verträge der alten Generation. Darüber hinaus gefährdet der gegenwärtige Entwurf zum MIC demokratisch legitimierte Entscheidungswege und das staatliche Regulierungsrecht im öffentlichen Interesse. Einen multilateralen Investitionsgerichtshof kann es daher nur geben, wenn die InvestorInnenrechte den InvestorInnenpflichten gegenübergestellt werden, und auch betroffene Dritte den MIC im Falle eines Verstoßes anrufen können.

 

Weiterführende Informationen

AK Europa Positionspapier zum MIC

AK Europa Positionspapier zur „Handel für alle“ Strategie der Kommission

EGB Position Handelspolitik

Investor-Staat-Streitbeilegungsverfahren

CETA: Schiedsgerichte auch nach Reform in der Kritik

BEUC Position MIC

AW-Blog: Handelspolitik: Kommission treibt Sonderjustizverfahren MIC für Konzerne voran

MIC auf der Webseite der Kommission