Nachrichten

Zurück
Jonathan Hill, der für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion verantwortliche EU-Kommissar, hat diese Woche den Vorschlag zu einer Reformierung der Prospektvorschrift (regelt u.a. welche Angaben ein Unternehmen potentiellen Anlegern geben muss) präsentiert. Dies soll einerseits zu weniger Aufwand bei Unternehmen führen und ihnen Kosteneinsparungen ermöglichen, andererseits sollen Anleger besser geschützt werden, da die Informationen knapper und besser verständlich gegeben werden sollen.

Hintergrund dieses Vorstoßes der Europäischen Kommission ist, dass kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) bei der Ausgabe von Aktien oder Schuldtiteln ein leichterer Zugang zu Finanzierungen ermöglicht werden soll.

Will ein Unternehmen sich am Kapitalmarkt Geld beschaffen, muss von diesem bislang grundsätzlich ein Prospekt vorgelegt werden. Mit ihm präsentiert das Unternehmen seine Hauptgeschäftsbereiche, die Finanzen und die Beteiligungsstrukturen. Dem Anleger müssen all jene Informationen gegeben werden, um seine Entscheidung in das Unternehmen zu investieren treffen zu können. Prospekte mit hunderten Seiten führten zu hohen Kosten bei den Firmen. Darüber hinaus, so die Kommission, scheuten sich Anleger, derartige Informationen tatsächlich zu lesen.

Die vorgestellte Reform der bestehenden Richtlinie soll, so Kommissar Hill, überflüssigen Verwaltungsaufwand verringern und gleichzeitig den Anlegerschutz und das Vertrauen in die Kapitalmärkte steigern. Mit folgenden Änderungen sollen diese Ziele erreicht werden:

  • Kein EU-Prospekt vorgeschrieben, wenn das zu beschaffende Kapital unter 500.000 Euro bleibt. Bislang lag dieser Schwellenwert bei 100.000 Euro. Mitgliedsstaaten können für ihren Inlandsmarkt den Schwellenwert von bisher 5 Mio Euro auf 10 Mio Euro verdoppeln.
  • Light – Regelungen für KMU. Darunter versteht Hill billigere und unkomplizierte Prospekte die auf die Bedürfnisse der KMU und deren Anleger abgestimmt sind und keine unangemessenen Kosten verursachen. Gleichzeitig soll der Schwellenwert, ab dem diese Light-Regelung in Anspruch genommen werden kann, angehoben werden; von einer Marktkapitalisierung von 100 Mio Euro auf 200 Mio Euro.
  • Die Gestaltung der Prospekte soll kürzer und klarer werden. Erhöhung des Umfanges der EU-weit vorgeschriebenen Informationen, auf die jedoch verwiesen werden kann und somit eine Wiederholung entfällt.
  • Vereinfachter Prospekt bei Sekundäremissionen
  • Möglichkeit einer Art „Rahmenregistrierung“ für Unternehmen, die den Kapitalmarkt häufig in Anspruch nehmen. Dh. es wird jährlich ein einheitliches Registrierungsformular eingereicht, welches die wesentlichsten Daten beinhaltet. Erfolgt eine solche, regelmäßige Aktualisierung, wird das Billigungsverfahren eines neuen Prospektes auf 5 Tage verkürzt.
  • Kostenloser Online-Zugang der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zu allen im Europäischen Wirtschaftsraum gebilligten Prospekten. Zusätzlich müssen die Prospekte und damit zusammenhängende Unterlagen direkt auf der Website des Ausgebers verfügbar sein, damit ein einfacher Zugang in den relevanten Sprachen ermöglicht ist.

Diese angeführten Punkte bringen grundsätzlich deutliche Vorteile auf Seite der sich finanzierenden Unternehmen.

Hinsichtlich des Anlegerschutzes sieht die Richtlinie vor, dass, unabhängig vom Ort der Veröffentlichung eines Prospektes, sämtliche Prospekte klare, umfassende und standardisierte Anlegerinformationen enthalten müssen, die benötigt werden um eine Investitionsentscheidung treffen zu können.

Weiterführende Informationen:

Pressemitteilung Europäische Kommission

Vorgeschlagener Verordnungstext (Nur auf englisch verfügbar)

Kapitalmarktunion: Aktionsplan für mehr Unternehmens- und Investitionsfinanzierung