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Die Umsetzung des digitalen Binnenmarkts gilt als eine der Prioritäten der Europäischen Kommission. Diese Woche hat die Europäische Kommission zwei Vorschläge unterbreitet, die einen einfacheren Zugang zu digitalen Inhalten bieten sollen. So ist ein einheitliches europäisches Vertragsrecht für Internetgeschäfte geplant. Darüber hinaus soll die grenzüberschreitende Weiternutzung („Portabilität“) von Online-Inhalten ermöglicht und das Urheberrecht einer Reform unterzogen werden.

Nach den Informationen der Europäischen Kommission nimmt der Online Handel zwar zu, bleibt jedoch hinter seinem Potential zurück. Grundsätzlich kaufen KonsumentInnen im eigenen Land via Internet dreimal so viele Waren und Dienstleistungen als wie bei ausländischen Unternehmen. Aus Sicht der Unternehmen bedeutet dies, dass innerhalb der EU nur 12% der Händler online Waren bzw. Dienstleistungen an KundInnen innerhalb der EU verkaufen. Im eigenen Land hingegen wird das Internet als Absatzkanal von 37% der Händler genützt.

Folgende Maßnahmen sollen, so Vera Jourová (EU-Kommissarin für Justiz, Verbraucher und Gleichstellung) und Andrus Ansip (Vizepräsident für den Digitalen Binnenmarkt) das Vertrauen auf Seiten der KonsumentInnen in den Online-Handel steigern, Rechtssicherheit für die Unternehmen schaffen und damit das Potential des elektronischen Handels ankurbeln:

  • Verbesserung der Gewährleistungsansprüche durch Wegfall der Beweislastumkehr. Die bislang geltende Regelung besagt, dass bei einem Mangel, der innerhalb der ersten 6 Monate ab Kaufdatum auftritt, im Rahmen der Gewährleistung die Firma diesen kostenlos beheben muss, es sei denn, sie kann beweisen, dass der Mangel bei Übergabe nicht vorhanden war. Tritt hingegen der Mangel erst nach 6 Monaten auf, muss der Konsument nachweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorlag. Durch die Neuerung können KonsumentInnen nun die gesamte Gewährleistungsfrist von 24 Monaten bei Mängeln Abhilfe verlangen ohne den Nachweis erbringen zu müssen, dass der Mangel bereits bei der Lieferung vorlag.
  • Schaffung eindeutiger Regelungen für den Fall, dass digitale Inhalte nicht einwandfrei funktionieren. Auch hier sollen VerbraucherInnen zukünftig das Recht haben, den Mangel beseitigen zu lassen, eine Preisreduktion zu erhalten oder aber die Rücknahme (gegen Rückzahlung des Kaufpreises) zu erwirken.
  • Vereinheitlichung der KonsumentInnenvertragsrechte der Mitgliedsländer damit die Unternehmen digitale Inhalte und Waren online in der gesamten EU nach einem einheitlichen Vertragsrecht verkaufen können. Daraus resultiert auch eine Kostenersparnis auf Seiten der Unternehmen.

So begrüßenswert die Vorschläge der Europäischen Kommission auch sind (vor allem in Hinblick auf die Vereinfachung der Gewährleistungsregeln), wird zu klären sein, wie diese Rechte gegenüber den ausländischen Unternehmen im Streitfall durchgesetzt werden können und welche flankierenden Maßnahmen diesbezüglich vorgesehen werden.

Weiterführende Informationen

Presseinformation Europäische Kommission

Europäische Kommission - Digitaler Binnenmarkt